Was ist CITES bzw. die EU-Bescheinigung?
Zum Schutze der vom Aussterben bedrohten Schildkröten ist der
Halter einer Schildkröte verpflichtet, sich beim Züchter oder
der zuständigen Behörde eine sogenannte EG Bescheinigung
ehemals Cites Papier aushändigen zu lassen.
Wenn er das nicht tut, können Geldstrafen und/oder Beschlagnahmung
der Tiere die Folge sein.
Unter http://wald.heim.at/urwald/542304/faq/papiere/adressen.html
finden Sie die zuständigen
Behörden, angeordnet nach dem PLZ-Bereich.
Vorder- und Rückseite der EU-Bescheinigung (Cites)
Die Bezeichnung CITES leitet sich ab
vom englischen Titel:
Convention on International Trade
in Endangered Spezies of Wild Fauna and Flora.
Übereinkommen über den internationalen Handel mit
gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen.
Ein- und Ausfuhr geschützter Arten
Die
rechtliche Sicht in Deutschland (mit freundlicher Genehmigung von www.artenschutz.info
übernommen)
Neuregelung im Artenschutzrecht
Viele Tier- und Pflanzenarten sind
heute weltweite als Folge von Handelsinteressen in ihrem Bestand
gefährdet oder sogar von der Ausrottung bedroht. Um dieser
Gefährdung wirksam begegnen zu können, wurde 1973 das
"Übereinkommen über den internationalen Handel mit
gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen" - kurz
"Washingtoner Artenschutzübereinkommen" (WA) - geschlossen. In
Deutschland ist das WA seit 1976 gültig und bis heute sind mehr
als 144 Staaten dem WA beigetreten.
Die Europäische Union (EU)
hat seit 1984 durch eine Verordnung alle Mitgliedstaaten zur Anwendung
des WA verpflichtet. Ziel des WA ist, den internationalen Handel - eine
der Hauptgefährdungen für den Bestand wildlebender Tiere und
Pflanzen - zu überwachen und zu beschränken. Die
gefährdeten Arten sind im WA entsprechend dem Grad ihrer
Schutzbedürftigkeit in drei Anhängen
aufgelistet.
Für sie gelten dadurch im internationalen Handel unterschiedlich
starke Beschränkungen. Diese Anhangslisten werden alle zwei Jahre
auf der WA-Vertragsstaatenkonferenz aktualisiert.
Um den Erfordernissen des
Europäischen Binnenmarktes gerecht zu werden, gelten ab dem 1.
Juni 1997 in der EU neue Rechtsgrundlagen, die die seit 1984
bestehenden Bestimmungen ersetzt haben. Das neue europäische
Artenschutzrecht setzt das WA und zum Teil auch EU-Richtlinien um. Die
Ein- und Ausfuhr sowie die kommerzielle Verwendung der geschützten
Exemplare werden für alle Mitgliedstaaten der EU einheitlich und
verbindlich geregelt. Je nach Gefährdungsgrad werden die Arten in
vier unterschiedlichen Anhängen aufgeführt:
- Anhang A enthält
die im Anhang I des WA aufgeführten
Arten (vom Aussterben bedrohte Arten, die durch den Handel
beeinträchtigt werden oder beeinträchtigt werden
könnten) sowie Arten, die nach Ansicht der Europäischen Union
im internationalen Handel so gefragt sind, dass jeglicher Handel das
Überleben der Art gefährden würde.
Erfaßt sind u.a. einige Affenarten, alle Wale, einige Bären-
und Katzenarten, bestimmte Papageien, Greifvögel, Eulen und
Kraniche, diverse Landschildkröten
und Krokodile, alle
Meeresschildkröten, einige
Riesenschlangenarten sowie verschiedene Kakteen-, Orchideen-,
Euphorbien- und Aloearten.
- Anhang B enthält die Arten des WA-Anhangs II
(Arten, deren
Erhaltungssituation zumeist noch eine geordnete wirtschafltiche Nutzung
unter wissenschaftlicher Kontrolle zulässt) und Arten, die
international in solchen Mengen gehandelt werden, die das
Überleben der Art oder von Populationen in bestimmten Ländern
gefährden können.
Dieser Anhang umfasst u.a. alle Affen, Bären, Katzen, Papageien,
Greifvögel, Eulen, Flamingos und Kraniche, alle
Landschildkröten, Krokodile,
Riesenschlangen, Warane, Pfeilgiftfrösche, Riesenmuscheln und
Steinkorallen sowie alle Kakteen, Orchideen, Euphorbien, Alpenveilchen
und Aloe-Arten, soweit sie nicht bereits den Schutz des Anhangs A
genießen.
- Anhang C enthält die Arten des WA-Anhangs III
(Arten, die von
einer der Vertragsparteien in ihrem Hoheitsgebiet einer besonderen
Regelung unterworfen sind) sowie alle anderen vom WA erfaßten
Arten, die nicht bereits in den Anhängen A oder B genannt sind.
- Anhang D enthält die Arten, bei denen
der Umfang der Einfuhren in die Europäische Union eine
mengengemäße Überwachung rechtfertigt, um ggf. aus den
so ermittelten Zahlen eine stärkere Unterschutzstellung
herzuleiten.
Nationale Besonderheiten
Zu diesen internationalen
Regelungen sind im Bundesnaturschutzgesetz und in der
Bundesartenschutzverordnung Durchführungsvorschriften sowie
Schutzbestimmungen enthalten, die über die internationalen
Regelungen hinausgehen.
Von den zusätzlichen
nationalen Regelungen werden hauptsächlich Arten erfasst, die
aufgrund der Europäischen Vogelschutzrichtlinie oder der
Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) der Europäischen
Union geschützt werden sollen.
Außerdem werden in Anlage 1
der Bundesartenschutzverordnung heimische Tier- und Pflanzenarten unter
Schutz gestellt, deren Bestand durch den menschlichen Zugriff
gefährdet ist. Dieser nationale Schutz umfasst vor allem:
- alle europäischen
Vogelarten, soweit sie nicht dem Jagdrecht unterliegen,
- viele europäische Reptilien-, Amphibien- und
Insektenarten sowie
- eine große Anzahl von Pflanzenarten
Der Besitz von Tieren und Pflanzen
dieser besonders geschützten Arten sowie deren Vermarktung (z.B.
Verkauf, Anbieten zum Verkauf, Kauf zu kommerziellen Zwecken) ist
grundsätzlich verboten und nur im Einzelfall beim Vorliegen
bestimmter Bedingungen zulässig.
Von den Artenschutzregelungen sind
neben lebenden auch tote Tiere, Pflanzen sowie auch Waren betroffen,
bei denen aus irgendeinem Umstand hervorgeht, dass sie Teile oder
Erzeugnisse aus geschützten Tieren oder Pflanzen sind oder solche
enthalten. Der gesamte betroffene Warenkreis wird nachstehend als
Exemplar bezeichnet.
Ein- und
Ausfuhr-Regelungen
Exemplare von Arten, die in den
Anhängen A oder B der EU-Verordnung aufgeführt sind,
dürfen nur nach vorheriger Erteilung einer
Einfuhrgenehmigung importiert werden. Je nach Anhangszugehörigkeit
ist die Erteilung der Genehmigung an unterschiedliche Kriterien
geknüpft. Diese Genehmigung kann in den Fällen, in denen
Arten betroffen sind, die auch in den Anhängen I bis III WA
aufgeführt sind, nur erteilt werden, wenn die entsprechenden
Ausfuhrdokumente des Ausfuhrstaates vorhanden sind. Die
Einfuhrgenehmigungen und ggf. die Dokumente des Herkunftlandes sind der
zuständigen Zollstelle bei der Abfertigung vorzulegen.
Exemplare von Arten der
Anhänge C und D dürfen nur importiert werden, wenn der
Einführer der Zollstelle eine vorbereitete Einfuhrmeldung auf
festgelegtem Vordruck vorlegt. Zusätzlich sind bei den Arten des
Anhangs C die vorgeschriebenen Ausfuhrdokumente des Ausfuhrstaates
erforderlich.
Der
Antrag
...auf Erteilung einer Ein- und
Ausfuhrgenehmigung sowie der Vordruck für die Einfuhrmeldung
können u.a. vom Wilhelm Köhler Verlag, Postfach 12 61 in
32372 Minden unter den Bestellnummern 221 (Genehmigung), und 223
(Einfuhrmeldung) bezogen werden.
Bitte wenden Sie sich bei
Fragen und für die Erteilung von Genehmigungen an das:
Bundesamt
für Naturschutz
Konstantinstr. 110
53179 Bonn
Tel. 0228 / 95 43 - 0
Fax 0228 / 95 43 - 47 0
eMail: pbox-citesma@bfn.de
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